Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltung/Vertragsabschluss

1. Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der IPAS GmbH (im Folgenden IPAS). Soweit nicht diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen speziellere Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie e.V. (ZVEI).
2. Für Softwareprodukte gelten zusätzlich zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen IPAS Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (EULA).
3. Schriftliche Angebote sind 90 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich festgelegt wurde. Im Übrigen sind Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch rechtzeitige Annahme eines schriftlichen Angebots oder sonst mit der Auftragsbestätigung zustande, welche den Umfang der von IPAS übernommenen Pflichten bestimmt. Mündliche Nebenabreden sind nur erbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Preise

1. Angegebene Preise für Lieferungen gelten ab Werk oder Lager Duisburg ausschließlich Verpackung und zuzüglich der am Lieferungs- oder Leistungstag geltenden Mehrwertsteuer.
2. Wurde nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart und liegen zwischen Vertragsschluss und Lieferungs- bzw. Leistungstag mehr als vier Monate, ist IPAS berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltenden Listenpreise zu berechnen.

III. Eigentumsvorbehalt

1. IPAS behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Insbesondere ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht zulässig.
3. Der Besteller tritt die aus der Weiterveräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen bereits bei Abschluss des Vertrags an IPAS ab. Das gleiche gilt für alle Ersatzansprüche des Bestellers wegen Verlustes oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
4. Der Besteller darf die an IPAS abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen. IPAS kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug gerät, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu beeinträchtigen in der Lage sind oder wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird. Im Falle des Widerrufs ist der Besteller verpflichtet, IPAS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und alle Angaben und Unterlagen zu überlassen, die IPAS zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Auf Verlangen hat der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
5. Widerruft IPAS gemäß vorstehendem Absatz 4 die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, kann sie – unbeschadet sonstiger Ansprüche – die Vorbehaltsware zur Sicherung ihrer Rechte an sich nehmen, ohne vorher oder damit den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. IPAS ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware auch durch freihändigen Verkauf zu verwerten und den Erlös auf ihre Forderungen zu verrechnen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind ohne Abzug fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Stundung ist IPAS berechtigt, Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Stellt der Besteller die Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, werden alle Forderungen sofort fällig, ohne dass es einer gesonderten Fälligstellung bedarf.
4. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Besteller nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt.

V. Frist für Lieferungen oder Leistungen

1. Sämtliche Verpflichtungen von IPAS stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Eine entsprechende Erklärung des Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass IPAS an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.
2. Im Falle höherer Gewalt und anderer von IPAS nicht zu vertretender Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mängel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsproblemen und dergleichen – auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. IPAS hat jedoch den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist IPAS aufgrund eines solchen Umstands berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 275 Absätze 2 und 3 BGB), kann IPAS vom Vertrag zurücktreten. Dauert die Lieferverzögerung länger als zwei Monate, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen solchen Umstand oder wird IPAS von ihrer Lieferverpflichtung frei, kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
3. IPAS ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Soweit Teilleistungen zumutbar sind, besteht das Interesse des Bestellers am Erhalt der Leistung fort.
4. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, ist IPAS berechtigt, Lieferungen bis zur Bezahlung der früheren Lieferung zurückzuhalten, ohne insoweit dem Besteller zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

VI. Konstruktionsänderungen

IPAS behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, soweit diese nicht mit wesentlichen Nachteilen für den Besteller verbunden sind. IPAS ist nicht verpflichtet, solche Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

VII. Gefahrübergang

1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Besteller über, auch dann, wenn IPAS oder der Besteller die Anlage noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch IPAS vereinbart ist.
2. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen von Werk oder Lager IPAS, auf den Besteller über.

VIII. Garantie, Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Garantien für die Beschaffenheit der Waren übernimmt IPAS nicht. Die von IPAS abgegebenen Erklärungen zur Beschaffenheit oder zu bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften der Ware dienen lediglich der Festlegung der vereinbarten Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 434 BGB. Die Übernahme einer darüber hinausgehenden Beschaffenheitsgarantie durch IPAS setzt voraus, dass IPAS ausdrücklich und schriftlich erklärt, eine über die gesetzlichen Ansprüche des Bestellers hinausgehende Garantie zu übernehmen, die dem Besteller von den gesetzlichen Ansprüchen unabhängige Rechte einräumen soll.
2. Haltbarkeitsgarantien sind nur wirksam und verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und die Garantieerklärung zugleich Inhalt, Reichweite und Grenzen der Garantie enthält. Wird eine der in Satz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist die Haltbarkeitsgarantie unwirksam.
3. Falschlieferungen oder Mängel sind vom Besteller unverzüglich schriftlich unter konkreter Bezeichnung der Falschlieferung oder des Mangels anzuzeigen. Sie berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Die Unversehrtheit der Verpackung hat der Besteller unmittelbar bei Anlieferung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ferner hat der Besteller unverzüglich eine dokumentierte Tatbestandsaufnahme zu veranlassen und IPAS zu benachrichtigen; andernfalls ist die Geltendmachung etwaiger Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern oder Funktionsstörungen, die durch nach dem vertraglichen Gebrauch nicht vorgesehene äußere Einflüsse, Bedienungsfehler des Kunden oder ähnliches entstanden sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder beseitigt IPAS einen Mangel innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinausgehende Rechte des Bestellers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffer IX. unberührt.
5. Die Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren 12 Monate nach Ablieferung der Ware. Der Rücktritt des Bestellers wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung gemäß Satz 1 verjährt ist und IPAS sich hierauf beruft.
6. Die Beseitigung von Mängeln und die Versendung der betroffenen Waren erfolgen außerhalb der Gewährleistungspflicht auf Kosten des Bestellers. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr erst mit Annahme der Ware durch IPAS auf diese über.

IX. Haftungsbeschränkungen

1. IPAS haftet dem Besteller im Falle vertragswesentlicher Pflichtverletzungen, sofern IPAS nicht nachweist, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen. Der Anspruch des Bestellers ist im Falle des Satz 1 jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten IPAS vorliegt. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis (einschließlich der Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bestellers) ist eine Haftung von IPAS – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit dem Besteller Rechte aus einer von IPAS übernommenen Garantie zustehen oder IPAS für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet. Eine Änderung der Beweislast zulasten des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen dieser Ziffer IX nicht verbunden.

X. Warenrücknahme

1. Warenrücknahmen außerhalb der Erfüllung von Mängelansprüchen des Bestellers bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch IPAS und können nur innerhalb einer Rücknahmefrist von 90 Tagen nach Auslieferung akzeptiert werden. Rücksendungen müssen “frei Haus” erfolgen.
2. Die Rücknahmegebühr für nichtreparable Ware oder fehlerfreie und original-verpackte Ware beträgt 25% des Warenwerts, mindestens aber 100 Euro je Bearbeitungsvorgang.

XI. Instruktion und Produkthaftung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die von IPAS herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer mit einem besonderen Hinweis nachweisbar weiterzuleiten.
2. Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern von IPAS Produkten eine der vorstehenden Regelung entsprechende Vereinbarung zu treffen.

XII. Ausfuhrkontrollbestimmungen

Bei der Ausfuhr der IPAS Produkte sind die jeweils gültigen Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Etwaige Genehmigungen sind rechtzeitig vom Besteller einzuholen und IPAS vorzulegen. Sollte dies nicht geschehen, ist IPAS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dem Besteller schadensersatzpflichtig zu sein. Die Beurteilung, ob ein Produkt einer Ausfuhrgenehmigung bedarf und die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Besteller. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen derartige Bestimmungen stellt der Besteller IPAS von Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei. Dies gilt auch für etwaige Kosten, die IPAS im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte entstehen.

XIII. Schlussbestimmungen

1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen IPAS und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Duisburg.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen selber nicht berührt.
Stand: Januar 2012

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